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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum04 / 2003 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 37/02 vom 14.04.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:1. Den Eintritt der Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG in der 1. Variante strikt auf den Fall des erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begrenzen, begegnet Zweifeln.

2. Es ist nicht der Sache nach ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (fiktiv) geduldeten Aufenthalt herbeiführt, der seinerseits nach materiellem Recht Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist.

3. Ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz AuslG kommt in Betracht, wenn der seit langem im Bundesgebiet lebende Ausländer, zu dem der Ehegatte nachziehen will, wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt des Ehegatten allein zu sichern.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 37/02



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 104/01.A vom 11.04.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:1. Rückkehrern nach Afghanistan, die der Volksgruppe der Hazara angehören, droht dort keine - bundesweite - Gruppenverfolgung. Das gleiche gilt für Frauen, die - jedenfalls im Kabuler Raum - auch keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen sind.

2. Es besteht für Rückehrer im Kabuler Raum ferner keine extreme Gefahrenlage wegen fehlender oder unzureichender Sicherheit und Versorgung (mehr), die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt (Bestätigung der bisherigen Rspr. des Senats).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 104/01.A

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 439/02 vom 02.04.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:1. § 53 Abs. 6 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen.

2. Nicht jede erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit des Ausländers macht dessen Abschiebung rechtlich unmöglich (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder führt zu einer Ermessensreduzierung auf Null (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Das ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigungen seiner körperlichen oder psychischen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 439/02


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