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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum12 / 2002 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 12 / 2002



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 455/02.A vom 30.12.2002

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG, EMRK
Leitsatz:Der Grundsatz des fairen Verfahrens rechtfertigt auch dann, wenn das Gericht bei Rücknahme der weitergehenden Anträge eine entsprechende Entscheidung in Aussicht gestellt hat, nicht, das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verpflichten, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 455/02.A



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 7 Bf 305/01.PVB vom 06.12.2002

Rechtsgebiete:BPersVG
Leitsatz:Bei der Vereinigung von Ersatzkassen gemäß §§ 168 a, 144 SGB V verlieren die sich vereinigenden Ersatzkassen ihre personalvertretungsrechtliche Funktion als Dienststelle und fallen damit die entsprechenden Personalvertretungen weg. Damit endet auch die Wirksamkeit einer zwischen der bisherigen Dienststelle und der bisherigen Personalvertretung geschlossenen Dienstvereinbarung.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 7 Bf 305/01.PVB

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bf 204/00 vom 04.12.2002

Rechtsgebiete:BSHG
Leitsatz:Die Monatsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG beginnt nicht schon mit dem Wegzug vom bisherigen Wohnort, sondern erst mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bf 204/00

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 253/02 vom 03.12.2002

Rechtsgebiete:FeV, VwGO
Leitsatz:1. Dem Antragserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags auch dann genügt, wenn das Ziel der Beschwerde aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit der Beschwerdebegründung erkennbar ist.

2. Im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer geringen Menge von Cannabis nicht ausreicht, um von dem der Behörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumten Ermessen im Sinne der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens Gebrauch zu machen oder Satz 1 Nr. 2 dahin auszulegen, dass bereits der bloße Besitz einer geringen Menge Cannabis die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt.

3. Der Umstand allein, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei einer Autofahrt 4 g Cannabis bei sich hatte, legt eine von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend nahe.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 253/02


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