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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum11 / 2002 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 11 / 2002



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 8 Bs 328/02.PVL vom 29.11.2002

Rechtsgebiete:HmbPersVG
Leitsatz:1.) Der auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle gerichteter Antrag des Personalrats kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unter keinem denkbaren Gesichtpunkt Erfolg haben.

2.) Der Spruch einer Einigungsstelle, der den Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens überschreitet, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

3.) Eine gemäß § 81 HmbPersVG angerufene Einigungsstelle ist nicht befugt, durch ihren Spruch eine Dienstvereinbarung zu beschließen.

4.) Die Rechtmäßigkeit des Spruchs einer Einigungsstelle, dessen Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/104/EG bei Anwendung der Entscheidung des EUGH vom 3. Oktober 2000 (EuGHE 2000 I-7963 - SIMAP -) zum Bereitschaftsdienst gravierenden Zweifeln unterliegt, kann im personalvertretungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 8 Bs 328/02.PVL



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 154/02.A vom 22.11.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 154/02.A

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 155/02.A vom 22.11.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 155/02.A

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 156/02.A vom 22.11.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 156/02.A


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