JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2002
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, AuslG, GKG |
| Leitsatz: | Für die Prüfung der Begründetheit einer Beschwerde sind ab 1. Januar 2002 nur die fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Gründe zu berücksichtigen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 135/02 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, VwGO, ZPO, AsylVfG |
| Leitsatz: | Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz fehlender individueller Gefahr rechtfertigen würde (wie Urteil des Senats vom 14. 6. 2002, 1 Bf 38/02. A und 1 Bf 37/02.A). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 67/98.A | |
| Rechtsgebiete: | WoGG |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme von Wohngeld gemäß § 18 Nr. 6 WoGG rechtsmissbräuchlich ist, weil dem Antragsteller und/oder einem seiner Familienmitglieder zuzumuten ist, durch Aufnahme einer Arbeit zum Erwerb des Familieneinkommens so weit beizutragen, dass die Miete ohne Inanspruchnahme von Wohngeld tragbar wird. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 319/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VergabeVO |
| Leitsatz: | 1. In Verfahren betr. Zuweisung eines Studienplatzes außerhalbder festgesetzten Kapazität in einem bestimmten Studiengang im Wege einstweiliger Anordnung hindert § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, Gründe, die nicht von allen Antragstellern dargelegt worden sind, zu Gunsten sämtlicher Antragsteller zu berücksichtigen, ohne dass denjenigen Antragstellern, welche die betreffenden Argumente vorgetragen haben, ein Vorrang vor den übrigen Antragstellern eingeräumt wird. 2. Zur Bedeutung des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 201) - Verminderung der Aufnahmekapazität für das erste Vorklinische Fachsemester auf 350 Studienanfänger - für Verfahren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. 3. Die Bildung einer Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO (Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen) bei der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze im Studiengang Medizin ist möglch, weil die Universität Hamburg die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vornimmt. Verfügbar gebliebene Studienplätze dieser Quote, für die es keine Bewerber gibt, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO der Quote nach Satz 1 Nr. 2 (Wartezeit) hinzuzurechnen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). 4. Ein Anordnungsgrund besteht auch für einen Studienplatzbewerber, der vor Anhängigmachung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule durch Exmatrikulation aufgegeben hat. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Nc 19/02 | |