JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2002
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig nur mit einem Viertel des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 So 69/01 | |
| Rechtsgebiete: | Fleischhygienegesetz |
| Schlagworte: | VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE |
| Leitsatz: | 1. Zur Befugnis des Verordnunggebers zur Schaffung eines Gebührentatbestandes mit Rückwirkung (hier: für Untersuchungen - Schnelltests - an geschlachteten Rindern auf BSE). 2. Zur Rechtmäßigkeit der VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) i.d.F. der 1. ÄnderungsVO vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164), inbesondere ihrer Vereinbarkeit - sowie derjenigen der Gebührenfestsetzung - mit Gemeinschaftsrecht. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 371/01 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Leitsatz: | 1. Die Verpflichtung zur Kostenerstattung umfasst nach § 107 Abs. 1 BSHG nur die erforderlich werdende Hilfe bzw. nach § 111 Abs. 1 BSHG nur die Hilfe, soweit sie "diesem Gesetz entspricht", und damit nur die Hilfe, die der Hilfesuchende sozialhilferechtlich beanspruchen kann. 2. Ebenso wie der dem Vermieter nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins (vgl. BVerwGE Bd. 79 S. 17) stellt auch eine bei Vertragsabschluss geforderte Mietkaution (§ 550 b BGB) - unabhängig davon, dass sie zivilrechtlich nur vom Unterzeichner des Mietvertrags geschuldet wird - sozialhilferechtlich einen Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 RegelsatzVO) aller Bewohner bzw. Familienmitglieder dar, der nach Kopfteilen unter ihnen aufzuteilen ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bf 443/00 | |
| Rechtsgebiete: | HBauO |
| Leitsatz: | 1. Übernimmt ein Grundeigentümer eine Baulast, mit der die Genehmigungsvoraussetzungen für ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück geschaffen werden sollen, ist es eine Frage der Auslegung seiner Erklärung, ob die Wirksamkeit dieser Baulast auf das konkrete Vorhaben beschränkt ist. 2. Der typischen Interessenlage benachbarter Grundeigentümer ohne zusätzliche Sonderbeziehungen entspricht es, eine Baulasterklärung zugunsten eines Nachbarn nicht ohne Kenntnis der beabsichtigten Bebauung abzugeben. Wenn dem Erklärenden eine solche Kenntnis eines konkretisierten Vorhabens vermittelt worden war, spricht dies für einen Bezug der Baulast auf dieses Vorhaben und ihre Beschränkung hierauf. 3. Wird eine sog. Abstandsflächenbaulast übernommen, schließt sie eine nach § 68 Abs. HBauO erforderliche Zustimmung für das konkrete Vorhaben ein, gilt jedoch nicht notwendigerweise als Zustimmung für weitere Vorhaben oder Veränderungen des ursprünglichen Vorhabens. 4. Auch bei einer nur vorhabenbezogenen Baulast kann der Baulastübernehmer nicht jeglicher nachträglichen Änderung des auf Grundlage seiner Erklärung genehmigten Vorhabens widersprechen; vielmehr sind Änderungen denkbar, die weder seine Rechte noch seine Interessen berühren. Eine Veränderung, die ihrerseits für sich betrachtet erneut nach § 68 Abs. 3 HBauO zustimmungsbedürftig wäre - wie die Herstellung eines Erkers -, ist jedoch bei einer vorhabenbezogenen Baulast nicht schon im Vorwege eingeschlossen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 701/98 | |