JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 30.07.2003, Aktenzeichen: 2 Bf 427/00
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets gemäß § 10 Abs. 4 BPVO in einem übergeleiteten Baustufenplan aus dem Jahre 1955 bezweckt in Verbindung mit einer Wohnnutzung auch eine gartenbaumäßige Nutzung zu einer der fühlbaren Ergänzung des Einkommens dienenden Selbstversorgung durch den Kleinsiedler. Diese Festsetzung wird funktionslos, wenn die gartenbaumäßige Nutzung als prägendes Merkmal nicht mehr erkennbar ist, die Grundstücke vielmehr in einer auf Dauer angelegten Weise allein dem Wohnen, dem Hobby und der Freizeitgestaltung dienen. 2. Eine Schwimmhalle mit einer Grundfläche von etwa 170 qm, die nur den Nutzern des Wohngrundstücks zur Verfügung steht, auf dem sie sich befindet, ist keine Anlage für sportliche Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Ihre Genehmigung verletzt jedoch nicht den Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets und die sich daraus ergebenden Nachbarrechte. Dies gilt sowohl bei einer Beurteilung als ausschließlich persönlich - privaten Zwecken dienende selbständige Nutzung als auch bei einer Beurteilung als funktional untergeordnete - aber wegen ihrer Größe nach § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässige - Nebenanlage. |
| Rechtsgebiete: | BPVO, BauNVO |
| Vorschriften: | BPVO § 10 Abs. 4, BauNVO § 3, BauNVO § 14 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 12 VG 6246/96 vom 29.08.2000 |
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