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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 2 E 4/05.N 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 E 4/05.N

Urteil vom 30.04.2008


Leitsatz:1. Ein Bebauungsplan ist nicht unwirksam, wenn ihm nicht das Plenum der Bezirksversammlung, sondern - ohne dass die hierfür in Anspruch genommene Eilbedürftigkeit bestand - lediglich ihr Hauptausschuss zugestimmt hat.

2. Die Ermittlungstiefe für die Erfassung naturschutzfachlicher Belange in der Bauleitplanung ergibt sich aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfordert dabei keine umfassende Bestandsaufnahme aller von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten. Die Erfassung und Bewertung kann anhand repräsentativer Tier- und Pflanzengruppen, vorgefundener Vegetationsstrukturen sowie vorhandener Literaturangaben erfolgen. Bestehen danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte für das Vorkommen besonders seltener Arten, ist dem dann allerdings näher nachzugehen.

3. Führt die Umsetzung eines Bebauungsplans voraussichtlich zu einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff, ist dies im Planungsverfahren abwägungserheblich. Eine Abwägung, die einen artenschutzrechtlichen Eingriff in Kauf nimmt, lässt die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als Umsetzungsvoraussetzung nicht entfallen. Die Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft, wenn zum Zeitpunkt der Abwägung absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung nicht erfüllt und planerischen Festsetzungen deshalb (teilweise) nicht umsetzbar sind (im konkreten Fall verneint).
Rechtsgebiete:BauleitplanfeststellungsG, BezVG 1997, BauGB, BNatSchG
Vorschriften:BauleitplanfeststellungsG § 6 Abs. 1 S. 2, BezVG 1997 § 20 Abs. 3, BauGB a.F. § 1 Abs. 6, BauGB a.F. § 1a Abs. 2, BauGB a.F. § 1a Abs. 3, BNatSchG § 42 Abs. 1, BNatSchG § 62,
Rechtskraft:ja

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