JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 2 Bf 133/03
| Leitsatz: | 1. Die planungsrechtlichen Bestimmungen der Reichsgaragenordnung gelten nicht als Bestandteil eines übergeleiteten Baustufenplans fort, wenn der Plan keinerlei textlichen oder zeichnerischen Hinweis darauf enthält, dass er diese zu seinem Inhalt gemacht hat. Nach Aufhebung der Reichsgaragenordnung als Bundesrecht ist für den Normadressaten in diesen Fällen nicht mehr zu erkennen, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang Bestimmungen der Verordnung Gegenstand des Baustufenplans geworden sind (Änderung der Rechtsprechung des Senats). 2. Fehlentwicklungen aufgrund des Störpotentials von Stellplätzen und Garagen kann auch bei übergeleiteten Baustufenplänen - je nach Inhalt der planerischen Festsetzungen - aufgrund der Genehmigungsvoraussetzung des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder durch eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne begegnet werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 15 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 4 VG 4216/01 vom 05.12.2002 |
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