JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 29.08.2008, Aktenzeichen: 12 Bf 32/08.F
| Leitsatz: | 1. Wird ein Urteil über eine Disziplinarklage mit der Berufung angegriffen, hat das Oberverwaltungsgericht die Sache auch dann vollen Umfangs zu prüfen (§ 128 VwGO), wenn sich die Berufungsbegründung nur gegen das Disziplinarmaß wendet. Das Hamburgische Disziplinargesetz und das Bundesdisziplinargesetz enthalten nicht mehr die Möglichkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß (entgegen einer von etlichen Obergerichten vertretenen Ansicht). 2. Einzelfall eines Lehrers, auf dessen PC kinderpornographische Bilder gefunden wurden und der diese nicht verbreitet hat, bei dem anders als im Regelfall bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | HmbDG, BDG, VwGO |
| Vorschriften: | HmbDG § 58 Abs. 1 Satz 4, BDG § 64 Abs. 1 Satz 4, VwGO § 128, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 31 D 1696/05 vom 10.12.2007 |
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