JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 2 Bf 359/00
| Leitsatz: | 1. Die Aufhebung eines öffentlichen Siels nach § 4 Abs. 4 HmbAbwG, weil dieses "für die Abwasserbeseitigung nicht mehr benötigt" wird, setzt nicht zwingend voraus, dass für alle noch angeschlossenen Grundstücke eine anderweitige bessere Entwässerungsmöglichkeit besteht; es reicht aus vielmehr aus, wenn diese Grundstücke technisch - jedenfalls mittels einer Hebeanlage - unmittelbar an ein gleichwertiges Siel vor einer anderen Grundstücksfront angeschlossen werden können. 2. Bei der Ermessensentscheidung der als Anstalt öffentlichen Rechts selbständigen "Hamburger Stadtentwässerung" über die Aufhebung eines Siels ist allerdings zu berücksichtigen, ob bei einem Anschluss an ein höher gelegenes Siel unverhältnismäßige Mehrkosten für den umschließungspflichtigen Grundstückseigentümer entstehen würden. 3. Es bleibt offen, ob bei noch bestehenden Grundstücksanschlüssen die Aufhebung eines öffentlichen Siels durch die "Hamburger Stadtentwässerung" möglich und sinnvoll ist, solange nicht mit der dafür zuständigen anderen hamburgischen Behörde Einvernehmen über deren Vorgehen nach § 16 Abs. 2 HmbAbwG, d.h. über fristenauslösende Aufforderungen zur Umschließung an die betroffenen Grundstückseigentümer, hergestellt ist. |
| Rechtsgebiete: | HmbAbwG |
| Vorschriften: | HmbAbwG § 4 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 12 VG 2863/98 vom 09.08.2000 |
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