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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 3 Bf 149/02 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 149/02

Urteil vom 29.01.2008


Leitsatz:1. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der auf dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 beruhenden Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.

2. Zu der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulässigen Erteilung eines Aufenthaltstitels "nach Maßgabe des Abschnitts 5" gehört auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschl. v. 23.10.2007, 3 Bs 246/07, juris).

3. Für die Personengruppe volljähriger lediger Kinder eines geduldeten Ausländers ist in § 104 a Abs. 2 AufenthG eine nach Erteilungsvoraussetzungen und Ermessensbefugnis eigenständige Regelung innerhalb der Altfallregelung geschaffen worden. Für sie gilt (allein) das komplexe Kriterium einer positiven Integrationsprognose.

4. Im Rahmen der Integrationsprognose nach § 104 a Abs. 2 AufenthG sind vorsätzliche Straftaten zu berücksichtigen, die das volljährige Kind eines geduldeten Ausländers als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Der Bestimmung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nicht die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Straftaten, die nicht zur Verhängung der Jugendstrafe, sondern zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln geführt haben, im System der Altfallregelung überhaupt außer Betracht bleiben sollen.

5. § 61 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Straftaten, die im Erziehungsregister eingetragen sind.
Rechtsgebiete:AufenthG, Weisung Nr. 1/2006, BZRG
Vorschriften:AufenthG § 10 Abs. 3, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 104 a, Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, BZRG § 61,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 9 VG 3449/01 vom 25.02.2002

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