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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 24.04.2002, Aktenzeichen: 2 Bf 701/98 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bf 701/98

Urteil vom 24.04.2002


Leitsatz:1. Übernimmt ein Grundeigentümer eine Baulast, mit der die Genehmigungsvoraussetzungen für ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück geschaffen werden sollen, ist es eine Frage der Auslegung seiner Erklärung, ob die Wirksamkeit dieser Baulast auf das konkrete Vorhaben beschränkt ist.

2. Der typischen Interessenlage benachbarter Grundeigentümer ohne zusätzliche Sonderbeziehungen entspricht es, eine Baulasterklärung zugunsten eines Nachbarn nicht ohne Kenntnis der beabsichtigten Bebauung abzugeben. Wenn dem Erklärenden eine solche Kenntnis eines konkretisierten Vorhabens vermittelt worden war, spricht dies für einen Bezug der Baulast auf dieses Vorhaben und ihre Beschränkung hierauf.

3. Wird eine sog. Abstandsflächenbaulast übernommen, schließt sie eine nach § 68 Abs. HBauO erforderliche Zustimmung für das konkrete Vorhaben ein, gilt jedoch nicht notwendigerweise als Zustimmung für weitere Vorhaben oder Veränderungen des ursprünglichen Vorhabens.

4. Auch bei einer nur vorhabenbezogenen Baulast kann der Baulastübernehmer nicht jeglicher nachträglichen Änderung des auf Grundlage seiner Erklärung genehmigten Vorhabens widersprechen; vielmehr sind Änderungen denkbar, die weder seine Rechte noch seine Interessen berühren. Eine Veränderung, die ihrerseits für sich betrachtet erneut nach § 68 Abs. 3 HBauO zustimmungsbedürftig wäre - wie die Herstellung eines Erkers -, ist jedoch bei einer vorhabenbezogenen Baulast nicht schon im Vorwege eingeschlossen.
Rechtsgebiete:HBauO
Vorschriften:HBauO § 68 Abs. 3, HBauO § 79 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 22 VG 4679/96 vom 22.07.1998

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