JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 24.02.2009, Aktenzeichen: 3 Nc 258/08
| Leitsatz: | 1. Auf die Abänderung einer im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Entscheidung sind die Vorschriften in § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend anzuwenden. 2. Für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Ist danach das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, ist dieses auch befugt, eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuändern. 3. Wird der Abänderungsantrag bei dem nach § 123 Abs. 2 VwGO unzuständigen Beschwerdegericht gestellt, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das sachlich und instanziell zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GVG |
| Vorschriften: | VwGO § 80, VwGO § 83, VwGO § 123, GVG § 17 a, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, |
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