JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 24.01.2003, Aktenzeichen: 1 Bf 128/01
| Leitsatz: | Dienstzeiten, die vor der Berufung, in ein Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis verbracht worden sind können auch dann nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn ihre Anrechnung nach § 10 BeamtVG an einer von dem Beamten zu vertretenen Unterbrechung der Tätigkeit scheitert. Die Berücksichtigung einer für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG setzt nicht immer voraus, dass der Beamte zuvor eine über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG absolviert hat. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Vorschriften: | BeamtVG § 10, BeamtVG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 16 VG 2820/2000 vom 01.03.2001 |
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