JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 22.11.2002, Aktenzeichen: 1 Bf 470/00
| Leitsatz: | 1. Ein Zivildienstleistender kann nicht nach § 7a Abs. 1, 2 Nr. 1 USG Mietbeihilfe wegen dringenden Wohnraumbedarfes beanspruchen, wenn er die Wohnung benötigt, weil ihm die auf seinen Wunsch zugewiesene Zivildienststelle keine Unterkunft stellt und er seine Dienststelle nicht von seiner bisherigen Wohnung aus erreichen kann. 2. Ein Untermietverhältnis kann nicht rückwirkend für die Zeit vor Beginn des Zivildienstes begründet werden. Es setzt die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses voraus. Eine aufschiebend durch die Gewährung der Mietbeihilfe bedingte Verpflichtung zur Zahlung der Miete genügt nicht. |
| Rechtsgebiete: | USG, ZDG |
| Vorschriften: | USG § 7a, ZDG § 78 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 15 VG 2709/2000 vom 27.10.2000 |
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