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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 21.05.2003, Aktenzeichen: 2 Bf 100/99 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bf 100/99

Urteil vom 21.05.2003


Leitsatz:1. Eine großflächige Werbeanlage, bei der die Werbefläche mit Hilfe einer Gerüstkonstruktion an einem treppenartig angeordneten Stapel von gelagerten Seeschiffscontainern befestigt werden soll, erfüllt die Merkmale einer baulichen Anlage und ist als solche genehmigungsbedürftig.

2. § 13 Abs. 3 Nr. 1 HBauO, nach dem Werbeanlagen unmittelbar an Ufern unzulässig sind, gilt auch für Kaianlagen im Hafengebiet. Dort ist mangels konkreter topographischer Abgrenzungsmerkmale der Uferbereich im Wege einer typisierenden Betrachtung mit Hilfe eines angenommenen Böschungswinkels von 45 ° bezogen auf das mittlere Hochwasser zu bestimmen und hat daher eine Tiefe, die der Höhe der Kaimauer entspricht.
Rechtsgebiete:HBauO
Vorschriften:HBauO § 13 Abs. 3 Nr. 1, HBauO § 60 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 20 VG 4657/98 vom 18.12.1998

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