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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 14.11.2003, Aktenzeichen: 1 Bf 421/01.A 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bf 421/01.A

Urteil vom 14.11.2003


Leitsatz:Wegen einer ganz untergeordneten Unterstützung der Mellat-Partei im Iran droht keine politische Verfolgung.

Ein Übertritt zum Christentum (Apostasie) in Deutschland begründet auch dann keine Verfolgungsgefahr, wenn religiöse Aktivitäten nur in der Gemeinde oder im näheren Freundes- und Bekanntenkreis entfaltet werden und der Kläger dabei keine besondere Funktion innehat, in der er erkennbar nach außen hervorgetreten ist.

Das gilt auch, wenn der Kläger außerdem in nicht hervorgehobenem Umfang exilpolitische Aktivitäten für die OIVPK entfaltet.
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Vorschriften:GG Art. 16 a Abs. 1, AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53,
Verfahrensgang:VG Hamburg 10 VG A 2005/99 vom 28.06.2001

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