JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 14.07.2008, Aktenzeichen: 2 Bf 277/03
| Leitsatz: | 1. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist. 2. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO 1986 festgesetzten Mindesttiefen legen einen Mindestabstand der Nachbarbebauung zur Grundstücksgrenze fest, der ohne Zustimmung des Nachbarn - auch nicht etwa geringfügig - unterschritten werden darf. 3. Werden Rechte des Nachbarn lediglich durch einen Bestandteil des Bauvorhabens verletzt, der räumlich-gegenständlich klar abgegrenzt ist, und kann das (nachbarrechtskonform) genehmigte Vorhaben ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll genutzt werden, wenn dieser vollständig entfällt, kommt eine hierauf beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung in Betracht (bejaht für den eingeschossigen Vorbau eines Wohnhauses). |
| Rechtsgebiete: | HBauO 1986, VwGO |
| Vorschriften: | HBauO 1986 § 68 Abs. 3, VwGO § 113 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 7 VG 3645/02 vom 25.03.2003 |
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