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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 11.06.2008, Aktenzeichen: 2 Bf 89/02 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bf 89/02

Urteil vom 11.06.2008


Leitsatz:1. Die Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus. Insoweit ist im gerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die objektive Rechtslage und nicht auf die Behandlung des Antrags im Verwaltungsverfahren abzustellen.

2. Büro- und Lagerflächen für einen Landhandel oder einen gartenbaulichen Nebenerwerbsbetrieb sind keine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbWoBauErlG der Versorgung des Gebiets dienenden Läden oder Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.

3. Ein Landhandel zum Vertrieb landwirtschaftlicher oder gartenwirtschaftlicher Bedarfsgüter ist kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB privilegierter Betrieb.

4. Die bloße Nutzungsänderung eines Gebäudes stellt keine "bauliche Erweiterung" eines gewerblichen Betriebs gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB dar.
Rechtsgebiete:HmbWoBauErlG, BauGB
Vorschriften:HmbWoBauErlG § 1 Abs. 1, HmbWoBauErlG § 5 Abs. 3, BauGB § 35 Abs. 1, BauGB § 35 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 19 VG 3808/99 vom 14.09.2001

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