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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 2 E 9/99.N 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 E 9/99.N

Urteil vom 10.05.2005


Leitsatz:1. Die Befugnis des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der hamburgischen Bürgerschaft einen Bebauungsplanentwurf zur Feststellung durch Gesetz vorzulegen, ist nicht an weitere Voraussetzungen gebunden, insbesondere nicht auf den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten Fall beschränkt, dass die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen 4 Monaten über ihre Zustimmung zu dem Entwurf beschlossen hat.

2. Dem in § 1 Abs. 3 HafenEG normierten Ausschluss der Bauleitplanung nach dem BauGB für das Hafengebiet ist Rechnung getragen, wenn die in einen Bebauungsplanentwurf einbezogenen Teile des Hafengebiets bis zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan oder gleichzeitig mit ihr aus dem Hafengebiet entlassen werden.

3. Stellt die hamburgische Bürgerschaft einen Bebauungsplan durch förmliches Gesetz fest, aus dessen Entwurf zur Planbegründung hervorgeht, dass ein geringfügiger Teil des Plangebiets noch nicht aus dem Hafengebiet entlassen worden ist, sondern erst später in einer Sammelverordnung entlassen werden soll, so kann sich aus der landesverfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit des Bebauungsplans und des Hafenentwicklungsgesetzes ergeben, dass der landesrechtliche Ausschluss der Bauleitplanung in § 1 Abs. 3 HafenEG insoweit modifiziert und nicht etwa der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen landesrechtliche Vorschriften ganz oder teilweise unwirksam ist (hier bejaht).

4. Es ist nicht unvereinbar mit dem Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung, durch die Festsetzung von Kerngebietsflächen die - an bauliche Lärmschutzvorkehrungen gebundene - ausnahmsweise Zulassung von Wohnnutzung an dem durch Straßenverkehrslärm und Hafenlärm hoch belasteten Hafenrand zu ermöglichen, um im Interesse an der Schaffung eines urbanen Lebensraumes die Standortvorteile eines Wohnens in zentraler Lage am Elbufer mit Blick auf den Elbstrom und den Hamburger Hafen für solche Interessenten nutzbar zu machen, die hierfür eine hohe - aber noch unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefährdung liegende - Lärmbelastung in Kauf nehmen wollen.

5. Zur Frage einer unzulässigen Vorwegbindung des Plangebers durch vertragliche Vereinbarungen (hier verneint für einen Vergleichsvertrag, mit dem eine in anderem Zusammenhang möglicherweise entstandene Entschädigungspflicht gegenüber einem Bauträger soweit als möglich dadurch abgegolten werden sollte, dass die Gemeinde den von den planerischen Festsetzungen abhängigen Wert für ein ihr gehörendes Grundstück im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes im Grundstückskaufvertrag nur teilweise rea lisiert).
Rechtsgebiete:BauleitplanfeststellungsG, HafenEG, BauGB
Vorschriften:BauleitplanfeststellungsG § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, HafenEG § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6,

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