JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 07.10.2008, Aktenzeichen: 3 Bf 81/08
| Leitsatz: | Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG kann ein Gemeinkostenzuschlag grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn keine Auslagen für den beauftragten Dritten angefallen sind. Die Erhebung setzt im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip tatbestandlich voraus, dass der Behörde aufgrund der Beauftragung Aufwendungen entstanden sind, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen. In Fällen der Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Sicherstellung oder Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs entstehen der Behörde dann, wenn das Abschleppunternehmen mangels abrechenbarer Leistungen kein Entgelt fordert, nach der durch die Polizeidienstvorschrift 350 bestimmten Praxis nennenswerte Aufwendungen weder bei der Überwachung noch bei der Abrechnung des Auftrags. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG, die der konkreten Auftragserteilung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung zugeordnet werden können, gehören die Aufwendungen nicht, die durch das Erarbeiten der allgemeinen "Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen" sowie für die Auswahl der Abschleppunternehmen in einem Ausschreibungsverfahren entstanden sind. Mit der Amtshandlungsgebühr nach Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 GebOSiO ist auch ein Verbleiben des anordnenden Polizeibediensteten am Ereignisort zur Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit oder zur Verkehrsregelung während des Abschleppvorgangs abgegolten. Gleiches gilt für das Anfertigen der Niederschrift über das Beiseiteräumen durch ihn. Die Aufwendungen wegen dieser Tätigkeiten können nicht zugleich die Erhebung oder Bemessung eines Gemeinkostenzuschlags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG begründen. |
| Rechtsgebiete: | GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen, HmbVwVG |
| Vorschriften: | GebG § 5, GebOSiO § 1, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319) § 1, HmbVwVG § 77, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 8 K 2803/06 vom 13.03.2008 |
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