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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 07.10.2008, Aktenzeichen: 3 Bf 116/08 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bf 116/08

Urteil vom 07.10.2008


Leitsatz:1. Nach der Einführung einer Gebühr für Amtshandlungen der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile erfolgt die Erhebung der Abschleppkosten allein nach dem Gebührengesetz.

2. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 216 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, DÖV 1995, 783).
Rechtsgebiete:StVO, HmbVwVG, GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen
Vorschriften:StVO § 12, HmbVwVG § 19, GebG § 5, GebOSiO § 1, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319) § 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 19 K 3753/06 vom 04.02.2008

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