JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Urteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen: 4 Bf 213/07
| Leitsatz: | 1. § 21 Satz 1 Nr. 2 HmbPolDVG erweist sich als verfassungswidrig, soweit in der ersten Alternative Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl ermöglicht und soweit von der zweiten Alternative Eingriffe zur Gefahrenvorsorge und zur Gefahrerforschung erfasst werden. 2. Die Regelung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie die Polizei nur ermächtigt, personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln, soweit dies zur Abwehr von Gefahren (jedenfalls) für Leib, Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erforderlich ist. 3. Hiernach ist es rechtswidrig, nach Personen mit deren Fotos öffentlich zu fahnden, um zu erforschen, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen besteht. |
| Rechtsgebiete: | HmbPolDVG |
| Vorschriften: | HmbPolDVG § 21 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 7 K 3192/06 vom 06.06.2007 |
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