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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGUrteil vom 01.09.2006, Aktenzeichen: 1 Bf 171/05.P 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bf 171/05.P

Urteil vom 01.09.2006


Leitsatz:Eine Feststellungsklage gegen den Bund kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn er nicht nur die umstrittene Rechtsverordnung, für deren Vollzug die Länder zuständig sind, erlassen hat, sondern er selbst die Pfandpflichten durchsetzt und der Markt die Produkte der Kläger auslistet, ohne dass Vollzugsakte der Länder abzusehen sind (Dosenpfand, Self executing-Norm). Dafür bedarf es keiner atypischen Feststellungsklage.
Rechtsgebiete:VwGO, VerpackV
Vorschriften:VwGO § 43, VerpackV § 6, VerpackV § 8, VerpackV § 9,
Verfahrensgang:VG Hamburg 6 K 2340/02

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