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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 31.05.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 452/04 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 452/04

Beschluss vom 31.05.2006


Leitsatz:Über die vor dem 1. Januar 2005 gestellten Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann weiterhin nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu entscheiden, wenn der Ausländer dadurch schlechter gestellt ist als bei der Anwendung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes . Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung des Inhalts beschlossen, dass auf vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellte Anträge die jeweils für den Ausländer günstigere Regelung des alten oder des neuen Rechts anzuwenden ist.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 104 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 15 E 4237/04 vom 17.09.2004

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