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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 1 Bf 314/08.Z 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bf 314/08.Z

Beschluss vom 31.03.2009


Leitsatz:Die verschärfte Haftung des Versorgungsempfängers für die Rückzahlung nach Ablauf einer Übergangsfrist für die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG entfällt nicht deshalb, weil die Behörde versehentlich das anzurechnende Erwerbseinkommen erst einige Monate nach Ablauf der Übergangsfrist abgefragt hat. Insoweit werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Anrechnungsregelung und eines späteren Bekanntwerdens anzurechnenden Erwerbseinkommens gezahlt.
Rechtsgebiete:BeamtVG, BGB
Vorschriften:BeamtVG § 52 Abs. 2, BGB § 814, BGB § 818, BGB § 820,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 20 K 602/07 vom 21.06.2008

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