JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 30.05.2006, Aktenzeichen: 3 So 38/06
| Leitsatz: | 1. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 164, 165 VwGO ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten wirksam war, der die Festsetzung der zu erstattenden Kosten beantragt. 2. Eine Prozessvollmacht (§ 67 Abs. 3 VwGO) ist nicht deshalb unwirksam, weil sie für eine abstrakt bestimmte Vielzahl von Verfahren (hier: Vertretung der Hochschule in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin oder Zahnmedizin innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität in allen laufenden und künftigen Verfahren) erteilt und die Vollmachtsurkunde nicht zum Bestandteil der einzelnen Verfahrensakte gemacht worden ist. 3. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ohne die Prüfung erstattungsfähig, ob die Heranziehung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Nur in Ausnahmefällen findet eine Kostenerstattung nicht statt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 67 Abs. 3, VwGO § 162 Abs. 2, VwGO § 164, VwGO § 165, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 12 ZE 2892/04 vom 03.02.2006 |
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