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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 30.01.2007, Aktenzeichen: 3 So 166/06 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 So 166/06

Beschluss vom 30.01.2007


Leitsatz:1. Ob die Soll-Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG durch § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG zu einer reinen Ermessensregelung herabgestuft oder - umgekehrt - die Kann-Bestimmung des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG durch die Soll-Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG als einer spezielleren Vorschrift modifiziert wird, ist eine offene Frage.

Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg hat das gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG bestehende Ermessen durch die Weisung Nr. 1/2005 dahin gelenkt, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundsätzlich auch von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abzusehen ist.

2. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dürfte der Umstand nicht entgegenstehen, dass die mit dem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch verbundene Aufhebung des Versagungsbescheids rückwirkend zugleich die Ausreisepflicht des Ausländers beseitigt, deren vollziehbares Bestehen aber gerade zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört.
Rechtsgebiete:AufenthG, Weisung Nr. 1/2005
Vorschriften:AufenthG § 5 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, Weisung Nr. 1/2005 der Behörde für Inneres vom 17. Dezember 2004 (in der Fassung vom 4. Oktober 2005),
Verfahrensgang:VG Hamburg 9 K 49/06 vom 19.10.2006
Rechtskraft:ja

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