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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 29.11.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 266/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 266/05

Beschluss vom 29.11.2006


Leitsatz:1. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist trotz der für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bestehenden Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG auch auf den Fall anwendbar, dass die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich ist, weil für den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

2. In Serbien ist für einen Rückkehrer, der nach einer Nierentransplantation auf die immunsuppressive Therapie mit "Prograf 1 mg" und Cellcept 500 mg" angewiesen ist, die erforderliche Behandlung nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nur gewährleistet, wenn er über die Mittel verfügt, diese Medikamente aus dem Ausland zu beziehen.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 9 E 1527/05 vom 11.08.2005
Rechtskraft:ja

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