JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 29.11.2002, Aktenzeichen: 8 Bs 328/02.PVL
| Leitsatz: | 1.) Der auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle gerichteter Antrag des Personalrats kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unter keinem denkbaren Gesichtpunkt Erfolg haben. 2.) Der Spruch einer Einigungsstelle, der den Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens überschreitet, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 3.) Eine gemäß § 81 HmbPersVG angerufene Einigungsstelle ist nicht befugt, durch ihren Spruch eine Dienstvereinbarung zu beschließen. 4.) Die Rechtmäßigkeit des Spruchs einer Einigungsstelle, dessen Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/104/EG bei Anwendung der Entscheidung des EUGH vom 3. Oktober 2000 (EuGHE 2000 I-7963 - SIMAP -) zum Bereitschaftsdienst gravierenden Zweifeln unterliegt, kann im personalvertretungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | HmbPersVG |
| Vorschriften: | HmbPersVG § 81, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 1 VG FL 9/2002 vom 12.08.2002 |
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