JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 28.08.2006, Aktenzeichen: 2 Bs 80/06
| Leitsatz: | 1. Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet Infrastrukturunternehmen, die genehmigte Infrastruktur bis zur Zulassung der Stilllegung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2, 3 und 5 AEG betriebsbereit vorzuhalten (Betriebspflicht). 2. Der Betriebspflicht unterliegen auch Bahnhofsgleise, die einem anderen Infrastruktur unternehmen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG den Anschluss an das Streckennetz des betriebspflichtigen Infrastrukturunternehmens vermitteln. 3. Außerhalb eines Stilllegungsverfahrens können erforderliche Unterhaltungskosten ein Infrastrukturunternehmen insbesondere dann nicht aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit von der Betriebspflicht befreien, wenn die erforderlichen Aufwendungen darauf beruhen, dass das Unternehmen Beschädigungen seiner Infrastruktur durch Dritte in vorwerfbarer Art und Weise hingenommen hat. |
| Rechtsgebiete: | AEG |
| Vorschriften: | AEG § 2 Abs. 3, AEG § 4 Abs. 1, AEG § 11 Abs. 2, AEG § 13 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 8 E 3529/05 vom 15.03.2006 |
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