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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 27.10.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 61/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 61/05

Beschluss vom 27.10.2005


Leitsatz:Die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, Abs. 8 Satz 1 HmbHG, nach der auswärtige Studierende, die keine Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in deren Metropolregion haben, ein Studienguthaben nicht erhalten und deshalb anders als Studierende mit einem solchen Wohnsitz vom ersten Semester an eine Studiengebühr in Höhe von semesterlich 500,-- Euro zu zahlen haben, begegnet wegen dieser Differenzierung nach dem Wohnsitz ernstlichen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.
Rechtsgebiete:GG, HmbHG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 1, HmbHG § 6,
Verfahrensgang:VG Hamburg 6 E 4707/04 vom 31.01.2005

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