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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 27.03.2009, Aktenzeichen: 2 So 201/08 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 So 201/08

Beschluss vom 27.03.2009


Leitsatz:1. Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesondert Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

2. Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:RVG, RVG VV, VwGO
Vorschriften:RVG § 2 Abs. 2, RVG § 17 Nr. 1, RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3, VwGO § 68, VwGO § 80 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 9 E 1265/07 vom 07.11.2008

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