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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 26.10.2005, Aktenzeichen: 3 Nc 75/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 75/05

Beschluss vom 26.10.2005


Leitsatz:1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2004/2005.

2. Die Zulassung zum Studium ist nicht kapazitätsdeckend, wenn der zugelassene Studienbewerber noch vor Vorlesungsbeginn im Bewerbungssemester wieder exmatrikuliert wird.

3. Der Umstand, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind, ist allein kein zureichender Grund, diese Stellen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (Abgrenzung zur älteren Rechtsprechung des Beschwerdesenats, wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 [DVBl. 1990 S. 940] war).

4. Drittmittelbeschäftigte sind in die Berechnung des Lehrangebots nach §§ 8, 9 KapVO nicht einzubeziehen.

5. Die Universität verletzt das für eine kapazitätswirksame Vergabe zu beachtende Willkürverbot nicht, wenn sie im Vergleichswege Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität anhand einer vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rangliste endgültig an die darin aufgeführten Studienbewerber vergibt und in die Vergabe auch diejenigen einbezieht, die neben der Klage kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (mehr) betreiben.
Rechtsgebiete:KapVO
Vorschriften:KapVO § 8, KapVO § 9,
Stichworte:Zulassung zum Studium,
Verfahrensgang:VG Hamburg 12 ZE 1761/04 vom 04.08.2005

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