JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 26.10.2005, Aktenzeichen: 3 Nc 53/05
| Leitsatz: | 1. Ein auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichtetes Rechtsschutzverfahren erledigt sich auch durch die anderweitige vorläufige Zuweisung lediglich eines Teilstudienplatzes im gewünschten Studiengang. Dem Eintritt der Erledigung steht nicht entgegen, dass die der anderweitigen vorläufigen Zulassung zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen ist. 2. Ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren wegen der anderweitigen Zulassung zum Studium objektiv erledigt, ist für die Anschlussbeschwerde des erstinstanzlich erfolgreichen Studienbewerbers nicht deshalb Raum, weil er die vorläufige anderweitige Zulassung zwischenzeitlich wieder verloren hat. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 146, VwGO § 161 Abs. 2, |
| Stichworte: | Zulassung zum Studium, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 12 ZE 3214/04 vom 29.04.2005 |
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