JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 26.09.2008, Aktenzeichen: 4 Bs 106/08
| Leitsatz: | 1. Gegen das in Hamburg im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol bestehen keine durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, die einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untersagung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, rechtfertigen könnten. 2. Es bestehen in Hamburg hinreichende gesetzliche Regelungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten, über ihre Vertriebswege, zur Zulässigkeit von Werbung und zum Spieler- und Jugendschutz. 3. Den Regelungen zur Bekämpfung der Wettsucht fehlt nicht deshalb die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotene Kohärenz, weil der Bereich der Pferdewetten vom Glücksspielstaatsvertrag und dem hierzu erlassenen hamburgischen Ausführungsgesetz nicht erfasst wird. 4. Ein Vollzugsdefizit, etwa in Bezug auf den Jugendschutz oder unzulässige Werbung für Sportwetten, das nicht behebbar wäre oder nicht behoben werden soll, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Es bedarf im Eilverfahren deshalb derzeit keiner Klärung, unter welchen Umständen ein reines Vollzugsdefizit auf das zugrunde liegende Gesetz durchschlägt und dieses in Frage stellt. |
| Rechtsgebiete: | Glücksspielstaatsvertrag Hamburg |
| Vorschriften: | Glücksspielstaatsvertrag Hamburg § 9, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg, 4 E 465/08 vom 15.04.2008 |
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