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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 1 Bs 197/06 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 Bs 197/06

Beschluss vom 26.07.2006


Leitsatz:Hat das Bundesamt für Migration für die Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, so hindert dies die Ausländerbehörde anders als in den Fällen des § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Entscheidung über die Aussetzung seiner Abschiebung nicht an der Prognose, dass die Feststellung voraussichtlich widerrufen werden wird und den Familienangehörigen zuzumuten ist, auf ihren Status zu verzichten und dem Ausländer in das gemeinsame Heimatland zu folgen, wenn sie die Familieneinheit wahren wollen.
Rechtsgebiete:AufenthG, GG, EMRK
Vorschriften:AufenthG 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7, GG Art. 6, EMRK Art. 8,
Verfahrensgang:VG Hamburg 19 E 1922/06 vom 03.07.2006

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