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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 26.05.2008, Aktenzeichen: 2 Bf 171/06.Z 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 Bf 171/06.Z

Beschluss vom 26.05.2008


Leitsatz:Werden im Zuge einer baulichen Änderung oder einer Nutzungsänderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 HBauO zusätzliche notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge festgesetzt, sind tatsächlich bereits vorhandene, bauaufsichtlich nicht genehmigte Stellplätze nicht allein aufgrund ihrer Existenz als notwendige Stellplätze der bestehenden baulichen Anlage und ihrer bisherigen Nutzung anzusehen. In die Stellplatzbilanz sind nur solche Stellplätze einzustellen, die zuvor als notwendige Stellplätze festgesetzt worden sind.
Rechtsgebiete:HBauO
Vorschriften:HBauO § 48 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg, 7 K 1311/02 vom 19.04.2006

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