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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 4 Bs 66/06 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bs 66/06

Beschluss vom 26.04.2006


Leitsatz:1. Begehrt ein ausreispflichtiger, aber in Hamburg lebender Ausländer eine Duldung, ist die Hamburger Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG für die Entscheidung örtlich zuständig, wenn der Ausländer seien gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hat.

2. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind sowohl aufenthalts- oder asylverfahrensrechtliche räumliche Beschränkungen als auch bestehende Abschiebehindernisse zu berücksichtigen.

3. Trotz eines Verstoßes gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkungen kann ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, wenn der Ausländer wegen der Art des Abschiebungshindernisses - hier wegen der Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind - einen Anspruch darauf hat, sich gerade an diesem Ort aufhalten dürfen. Dem deutschen Lebenspartner und Elternteil des gemeinsamen deutschen Kindes ist regelmäßig nicht zuzumuten, zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft dem Ausländer in den Bereich seiner räumlichen Aufenthaltsbeschränkung zu folgen.

4. Ein Ausländer kann nicht darauf verwiesen werden, die Duldung im Bereich seiner räumlichen Aufenthaltsbeschränkung zu beantragen verbunden mit einem Antrag, diesen Bereich wieder verlassen zu dürfen, um an anderem Ort seine Lebensgemeinschaft mit seinem Kind fortsetzen zu können. Hierin läge eine Aushöhlung und Umgehung der Regelungen über die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie über das (nur) vorübergehende Verlassen dieses Bereichs nach § 12 Abs. 5 AufenthG.
Rechtsgebiete:HmbVwVfG, AufenthG
Vorschriften:HmbVwVfG § 3 Abs. 2 Nr. 3a, AufenthG § 61 Abs. 1, AufenthG § 12 Abs. 5,
Verfahrensgang:VG Hamburg 4 E 216/06 vom 02.03.2006

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