JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 25.11.2003, Aktenzeichen: 3 Bs 217/03
| Leitsatz: | 1. Gesteht die Ausländerbehörde dem Ausländer den Status eines vorläufig erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG nicht zu, ist diesem vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO durch einen feststellenden Ausspruch nicht anders als in dem rechtsähnlichen Fall zu gewähren, dass eine Behörde die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht beachtet. 2. Die Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszulösen vermag ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auch dann, wenn die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, bei der der Ausländer den Antrag stellt, Zweifeln begegnet, die näherer tatsächlicher oder rechtlicher Klärung bedürfen. 3. Die Geltung der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG beenden kann erst eine Entscheidung der Ausländerbehörde, die der in § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorgeschriebenen Schriftform genügt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AuslG, HmbVwVfG |
| Vorschriften: | VwGO § 123 Abs. 1, AuslG § 69 Abs. 3, HmbVwVfG § 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 21 VG 1618/03 vom 06.05.2003 |
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