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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 3 Nc 37/05 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Nc 37/05

Beschluss vom 24.10.2005


Leitsatz:1. Die Beweislast des Widerspruchsführers für den Zugang des Widerspruchs kehrt sich mit dem glaubhaft gemachten oder bewiesenen Absenden des Widerspruchsschreibens durch die Übergabe an die Post als einfacher Brief nicht um. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten für den Zugang nicht.

2. Hat die Behörde die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 4 VwGO) bisher nicht getroffen, nimmt in einem anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht eine Prüfung der Erfolgsaussichten für eine Wiedereinsetzung vor.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 70 Abs. 1, VwGO § 70 Abs. 2, VwGO § 60 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Hamburg 12 ZE 2199/04
Rechtskraft:ja

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