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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 24.05.2006, Aktenzeichen: 3 Bs 155/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 155/05

Beschluss vom 24.05.2006


Leitsatz:1. Zur Notfallrettung darf - über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 HmbRDG hinaus - zusätzlich zu dem Krankenwagen auch ein Notarzteinsatzfahrzeug zur Beförderung des Notarztes zur Notfallstelle im so genannten Rondezvous-System eingesetzt werden.

2. Ein privater Unternehmer bedarf für den derartigen Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 14 Satz 2 HmbRDG einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen rettungsdienstlichen Genehmigung.

3. Solange die rettungsdienstliche Genehmigung fehlt, ist ein Notarzteinsatzfahrzeug kein Einsatz-Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO und darf nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet sein.
Rechtsgebiete:StVZO, HmbRDG
Vorschriften:StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, HmbRDG § 14, HmbRDG § 20 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 21 E 900/05 vom 21.04.2005

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