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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 24.04.2002, Aktenzeichen: 3 Bs 19/02 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 19/02

Beschluss vom 24.04.2002


Leitsatz:1. Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt.

2. Die Einnahme muss nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück.

3. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus. Er kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.
Rechtsgebiete:FeV
Vorschriften:FeV § 46 Abs. 1 Satz 2, FeV § 14 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Hamburg 15 VG 4359/2001 vom 03.01.2002

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