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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 4 Bf 206/03 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bf 206/03

Beschluss vom 24.02.2005


Leitsatz:Soll ein Ausländer, der sich auf den europarechtlichen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA berufen kann, wegen besonderer Gefährlichkeit (§ 47 AuslG, jetzt §§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen werden, so ist individuell zu prüfen, ob sein weiterer Aufenthalt hingenommen werden kann.

Auch wenn der Tatbestand einer sog. Ist-Ausweisung erfüllt ist, kommt deshalb in Betracht, dass in einem Ausnahmefall von der Ausweisung abgesehen wird bzw. aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht festgestellt werden kann, dass besonders schwer wiegende Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA vorliegen, oder es kann eine aus der Schwere der Tat ggf. folgende entsprechende Vermutung widerlegt sein.
Rechtsgebiete:ENA, AuslG, AufenthG
Vorschriften:ENA Art. 3 Abs. 3, AuslG § 47, AufenthG § 53, AufenthG § 54,
Verfahrensgang:VG Hamburg 11 VG 2715/99 vom 07.05.2003

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