JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 23.06.2005, Aktenzeichen: 3 Bs 87/05
| Leitsatz: | Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht. |
| Rechtsgebiete: | FeV |
| Vorschriften: | FeV § 14 Abs. 1, FeV § 46 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 5 E 52/05 vom 21.02.2005 |
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