JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 3 Nc 59/04
| Leitsatz: | 1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2003/2004. 2. Die in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordnete Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe entfällt, wenn einer dieser Gründe die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen lässt, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht tragfähig ist. Das Beschwerdegericht hat dann von Amts wegen ohne Beschränkung auf das Vorbringen der Beteiligten zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig oder auf die Beschwerde hin zu ändern ist. In den Streitverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium prüft das Beschwerdegericht danach von Amts wegen auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes, selbst wenn die beschwerdeführende Hochschule die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein wegen der - für den Anordnungsanspruch maßgeblichen - Ermittlung unbesetzter Studienplätze außerhalb der Zulassungszahl (mit Erfolg) angegriffen hat. Die Beschwerde des Studienbewerbers führt zu einer umfassenden Prüfung von Amts wegen erst dann, wenn die von diesem dargelegten Gründe für sich genommen - ohne Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens anderer Studienbewerber - die angefochtene Entscheidung erschüttern (Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2002, NVwZ-RR 2004 S. 34 = KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 38). 3. Ein Verstoß der Streichung von Stellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg gegen Art. 12 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000 S. 219; v. 18.10.1999, WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158; v. 29.3.2000, HmbJVBl. 2000 S. 85) ist nicht länger festzustellen, weil die Stellenstreichungen durch kapazitätssteigernde Maßnahmen des Staates bzw. der Hochschule soweit zurückgeführt sind, dass die verbleibende Verringerung der Aufnahmekapazität weniger als 5 v.H. beträgt. Eine zur Haushaltskonsolidierung auferlegte Sparquote in dieser Höhe liegt deutlich unter dem Durchschnitt der von sämtlichen Lehreinheiten der Universität Hamburg im Konsolidierungszeitraum 1995 bis 1999 erbrachten Einsparungen an Deputatstunden. 4. Ein allgemeiner Grundsatz dahin, dass angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, Lehre im Umfang von 8 SWS zu erteilen haben, ist nicht anzuerkennen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49) ist ein solcher Grundsatz trotz seines weit formulierten Leitsatzes 2 nicht zu entnehmen. Dieser bezieht sich nach den Urteilsgründen nur auf diejenigen angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, bei denen es dem Dienstherrn wegen Fehlens einer Abrede über den Umfang der Lehrverpflichtung gestattet ist, die Lehrverpflichtung ähnlich wie bei Beamten einseitig zu konkretisieren. 5. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO lässt die Auslegung zu, dass nicht nur für einen, sondern für jeden Vertreter des Fachbereichssprechers eine Ermäßigung von 25 v.H. zu gewähren ist. 6. Der Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2003/2004 ist wegen Mängeln der Siebenten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 7.8.2003, HmbGVBl. S. 453) ein provisorischer Curricularnormwert für die Vorklinik von 2,42 zu Grunde zu legen. 7. Der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist (jedenfalls) in dem Maße zu vermindern, in dem die Beteiligung der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin an der Durchführung der integrierten Seminare (§ 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbs. ÄAppO) eine Ersparnis von Deputatstunden für die Lehreinheit Vorklinische Medizin bewirkt. Nach den Verhältnissen der Lehrveranstaltungsorganisation im Wintersemester 2003/2004, Sommersemester 2004 ergibt sich eine geschätzte Ersparnis in Höhe von 5 v.H. der Gesamtzahl der auf die integrierten Seminare entfallenden 98 Stunden, die den Eigenanteil um 0,0175 reduziert. Weil die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg die Seminare mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. ÄAppO) gegenwärtig ohne einen die eigenen Deputatstunden vermindernden Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin durchführt, ist insoweit ein Abzug vom Eigenanteil nicht vorzunehmen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot kann zwar dem Grundsatz nach für die Durchführung der Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO auch den die Lehreinheit Vorklinische Medizin übergreifenden Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin erfordern. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, der die Ergebnisse einer von dem Beschwerdegericht durchgeführten Befragung der Hochschulen mit medizinischem Fachbereich umfasst, kann aber die Auffassung der Hochschule nicht als unrichtig verworfen werden, wonach die Lehrkräfte der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin, von Ausnahmen abgesehen, u.a. darum nicht die Befähigung haben, die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO selbständig und eigenverantwortlich ohne Kooperation mit Lehrpersonen der Vorklinik abzuhalten, weil nach dem Gegenstandskatalog für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu 90 v.H. ausschließlich vorklinische Lehrinhalte abgefragt würden. 8. Die Schwundausgleichsberechnung ist in Bezug auf die erste semesterliche Erfolgsquote zu korrigieren, weil mit den Bestandszahlen an den beiden Stichtagen des 31. Mai und des 30. November der frühe Schwund der Studienanfänger zwischen ihrer Immatrikulation und dem darauf folgenden ersten Stichtag nicht erfasst wird. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KapVO, LVVO, ÄAppO |
| Vorschriften: | VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, KapVO § 9, KapVO § 13, KapVO § 16, LVVO § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, ÄAppO § 2 Abs. 2 Satz 5, |
| Stichworte: | Zulassung zum Studium, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 12 ZE 2534/03 vom 05.08.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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