JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 22.05.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 94/07
| Leitsatz: | 1. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug nach § 14 Abs. 3 Satz 5 HmbSOG steht im Ermessen der Behörde. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, dass die Behörde eine Interessenabwägung im Einzelfall erst dann vornimmt, wenn der Kostenpflichtige konkrete Gründe vorträgt, die es seines Erachtens unzumutbar machen, sich das Zurückbehaltungsrecht entgegen halten zu lassen. 2. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wird nicht dadurch unzulässig, dass der Kostenpflichtige geltend macht, zur Begleichung der Kosten nicht in der Lage zu sein und den drohenden Eigentumsverlust durch Verwertung des sichergestellten Fahrzeugs nicht abwenden zu können. Dies gilt auch dann, wenn die Verwertung wegen des geringen Werts des Fahrzeugs nur einen Teil der Kostenforderung decken kann. 3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann im Einzelfall gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn der Kostenpflichtige glaubhaft macht, die Kosten nicht kurzfristig begleichen zu können und das sichergestellte Fahrzeug aus zwingenden Gründen dringend und unverzüglich zu benötigen. |
| Rechtsgebiete: | GG, HmbSOG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, HmbSOG § 14 Abs. 3 Satz 5, HmbSOG § 14 Abs. 4, HmbSOG § 14 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 15 E 263/07 vom 27.03.2007 |
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