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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 21.11.2007, Aktenzeichen: 3 Bs 269/07 



HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 Bs 269/07

Beschluss vom 21.11.2007


Leitsatz:Die von dem Präsidium des Studierendenparlaments nach § 6 Abs. 1 Wahlordnung bestimmte Frist, innerhalb derer es Kandidaturen für die Wahlen zum Studierendenparlament annimmt, ist eine Ausschlussfrist.

Die Frist von Montag bis Freitag einer bestimmten Woche der Vorlesungszeit genügt der Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 2 Wahlordnung, dass die Frist mindestens fünf Vorlesungstage betragen muss, auch dann, wenn die Kandidaturen an diesen Tagen nur zu den angegebenen Öffnungszeiten des Präsidiums abgegeben werden können.
Rechtsgebiete:WahlO
Vorschriften:WahlO § 6 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Hamburg 2 E 3734/07 vom 16.11.2007

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