JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 21.11.2005, Aktenzeichen: 2 Bs 19/05
| Leitsatz: | 1. Es spricht alles dafür, dass eine an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie orientierte artenschutzrechtliche Prüfung auch den Anforderungen der §§ 42 f. BNatSchG entspricht und im Rahmen einer Planfeststellung jedenfalls so lange anzustellen ist, wie die rahmenrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nicht in Landesrecht umgesetzt ist und deswegen die im unmittelbar geltenden § 43 BNatSchG im Wege der Bezugnahme auf diese Vorschrift enthaltene Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG möglicherweise nicht zum Tragen kommen kann. 2. Die in Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie enthaltene als "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" formulierte Anforderung an eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-Richtlinie muss im Zusammenhang mit den alternativen Anforderungen in Art. 16 Abs. 1 lit. b) und der weiteren Voraussetzung verstanden werden, dass die Art trotz des Eingriffs in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben wird. Der damit gesetzte Maßstab ist nicht mit dem des "Wohls der Allgemeinheit" in Art. 14 Abs. 3 GG vergleichbar. 3. Da der Planerhaltung dienende Planänderungs- und Planergänzungsbeschlüsse im Rahmen von bereits gegen einen Planfeststellungsbeschluss anhängigen Klagen mit zu beurteilen sind, sofern nicht ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (BVerwGE Bd. 100, S. 238, 255 und Bd. 120, S. 276, 284), ist auch zum vorläufigen Rechtsschutz im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu entscheiden, soweit bereits eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen worden war. |
| Rechtsgebiete: | FFH-Richtlinie, BNatSchG, VwGO |
| Vorschriften: | FFH-Richtlinie Art. 12, FFH-Richtlinie Art. 16, BNatSchG § 19 Abs. 3 Satz 2, BNatSchG § 42 Abs. 1, BNatSchG § 43, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 7, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 15 E 2519/04 vom 29.12.2004 |
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