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JuraForum.deUrteileHAMBURGISCHES-OVGBeschluss vom 21.10.2005, Aktenzeichen: 4 Bs 222/05 

HAMBURGISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 Bs 222/05

Beschluss vom 21.10.2005


Leitsatz:1. Nach der Neuregelung des Zugangs von Ausländern zum Arbeitsmarkt durch das Zuwanderungsgesetz besteht in den Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein anzuerkennendes Bedürfnis des Ausländers dafür, dass ihm die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in geeigneter Form bescheinigt.

2. Die nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG bestehende Abhängigkeit der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, von einem entsprechenden Aufenthaltstitel setzt auch für die Fortgeltung einer Arbeitsgenehmigung nach der Übergangsvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt.

3. In den Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird das Fehlen eines Aufenthaltstitels als grundsätzlich notwendige Voraussetzung einer Erwerbsberechtigung für einen in dieser Vorschrift bestimmten Zeitraum durch eine - eingeschränkte - Fortgeltungsfiktion ersetzt. Insoweit - und solange - ist der Ausländer nicht auf das Erlaubnisverfahren für geduldete Ausländer nach § 10 BeschVerfV zu verweisen.

4. Die - auf Zwecke der Erwerbsberechtigung eingeschränkte - Regelung über die Fortbestehensfiktion in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nach ihrem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck auch in Ausweisungsfällen in Betracht, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch eine gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt worden ist.
Rechtsgebiete:AufenthG, BeschVerfV
Vorschriften:AufenthG § 4 Abs. 2, AufenthG § 4 Abs. 3, AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2, AufenthG § 105 Abs. 1 Satz 1, BeschVerfV § 10,
Verfahrensgang:VG Hamburg 7 E 1347/05 vom 01.07.2005
Rechtskraft:ja

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