JuraForum.de > Urteile > HAMBURGISCHES-OVG > Beschluss vom 21.10.2005, Aktenzeichen: 4 Bs 222/05
| Leitsatz: | 1. Nach der Neuregelung des Zugangs von Ausländern zum Arbeitsmarkt durch das Zuwanderungsgesetz besteht in den Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein anzuerkennendes Bedürfnis des Ausländers dafür, dass ihm die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in geeigneter Form bescheinigt. 2. Die nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG bestehende Abhängigkeit der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, von einem entsprechenden Aufenthaltstitel setzt auch für die Fortgeltung einer Arbeitsgenehmigung nach der Übergangsvorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt. 3. In den Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird das Fehlen eines Aufenthaltstitels als grundsätzlich notwendige Voraussetzung einer Erwerbsberechtigung für einen in dieser Vorschrift bestimmten Zeitraum durch eine - eingeschränkte - Fortgeltungsfiktion ersetzt. Insoweit - und solange - ist der Ausländer nicht auf das Erlaubnisverfahren für geduldete Ausländer nach § 10 BeschVerfV zu verweisen. 4. Die - auf Zwecke der Erwerbsberechtigung eingeschränkte - Regelung über die Fortbestehensfiktion in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nach ihrem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck auch in Ausweisungsfällen in Betracht, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch eine gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, BeschVerfV |
| Vorschriften: | AufenthG § 4 Abs. 2, AufenthG § 4 Abs. 3, AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2, AufenthG § 105 Abs. 1 Satz 1, BeschVerfV § 10, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 7 E 1347/05 vom 01.07.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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